Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_9/2025 vom 23. Februar 2026 klargestellt, dass die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erst mit der ärztlichen Anordnung beginnt.
Was bedeutet das für Sie?
- Vor Beginn der Pflege muss eine ärztliche Anordnung vorliegen
- Eine rückwirkende Gutheissung bereits erbrachter Leistungen löst keine Vergütungspflicht aus
- Dies gilt sowohl für Spitex-Pflege als auch für pflegende Angehörige, die bei einer Spitex angestellt sind
Unsere Empfehlung
Sorgen Sie dafür, dass die Bedarfsabklärung und die ärztliche Anordnung parallel zum Anstellungsprozess eingeleitet werden. So vermeiden Sie eine Lücke zwischen Pflegebeginn und Vergütung.
Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 KLV, Art. 8a KLV