Versicherungsgericht St. Gallen, Abt. II, IV 2025/251, Entscheid vom 9. April 2026
Eine minderjährige Versicherte mit schwerem Entwicklungsrückstand erhält Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag. Die IV-Stelle anerkannte einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden pro Tag; die Beschwerdeführerin forderte 6 Stunden (berechneter Mehraufwand: 442 Minuten/Tag).
Die Mutter ist als pflegende Angehörige bei einer Spitex-Organisation angestellt. Das Gericht prüft, welche Tätigkeiten (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Überwachung, Einschlafritual) als behinderungsbedingter Mehraufwand im Sinne von Art. 42ter IVG zählen und wie das Oppositionsverhalten der Versicherten zu gewichten ist.
Quelle: Publikationsplattform St. Galler Gerichte, IV 2025/251, publiziert 04.05.2026