Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 8C_283/2025, Urteil vom 5. Juni 2026

Ein Kind im Kanton Aargau lebt seit Geburt mit mehreren schweren Behinderungen. Es bekommt eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag. Im August 2022 beantragten die Eltern zusätzlich einen Assistenzbeitrag. Eine Assistenzperson konnten sie erst im März 2023 anstellen. Bis dahin leisteten sie die Hilfe selbst. Für diese Monate verlangten sie eine Vergütung aus dem rückwirkend zugesprochenen Assistenzbeitrag.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Der Assistenzbeitrag wird nur für Stunden ausgerichtet, die eine angestellte Assistenzperson geleistet hat. Für Zeiträume ohne Anstellung besteht kein Anspruch, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anstellung ist keine Formalität, sondern eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung nach Art. 42quinquies IVG.

Das Gesetz ist nicht neu. Das Urteil ändert nichts an der Rechtslage. Es bestätigt sie — und macht eine Lücke sichtbar, die viele Familien erst bemerken, wenn das Geld ausbleibt.

Die Falle liegt in der Wartezeit. Der Anspruch beginnt frühestens mit der Anmeldung. Er entsteht aber erst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die Abklärung abwartet und niemanden anstellt, verliert die Monate dazwischen. Wer vorher anstellt, muss die Löhne selbst vorfinanzieren. Das Gericht anerkennt, dass dieses Ergebnis «unbefriedigend erscheinen mag». Es sei aber eine rechtspolitische Frage, deren Korrektur dem Bundesgericht verwehrt sei.

Niemand musste warnen. Die Eltern rügten, die IV-Stelle hätte sie auf dieses Risiko hinweisen müssen. Das Bundesgericht verneinte das. Die Informationspflicht nach Art. 27 ATSG werde durch Merkblätter, Wegleitungen und Informationen im Internet erfüllt. Die Familie hatte zusätzlich eine bewilligte Beratung durch Pro Infirmis. Auch dort blieb der Hinweis aus. Laut Gericht deckt diese Beratung organisatorische und administrative Fragen ab, nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen.

Wer nicht Assistenzperson sein kann. Das Gesetz schliesst aus:

Geschwister sind nicht in gerader Linie verwandt. Ob eine Anstellung im Einzelfall möglich ist, klärt die IV-Stelle.

Einordnung We+: Drei Dinge, die Familien jetzt wissen sollten. Erstens: Wer einen Assistenzbeitrag beantragt, sollte die Anstellung so früh wie möglich vorbereiten — der Anspruch läuft sonst ins Leere. Zweitens: Das Gesetz erlaubt Vorschusszahlungen, wenn sich die Auszahlung verzögert (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Die Voraussetzungen sind eng, und die IV-Stelle muss von sich aus nicht darauf hinweisen. Fragen Sie aktiv danach. Drittens: Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag hängen nicht davon ab, wer die Pflege leistet. Die Familie im entschiedenen Fall bekam beides — nur der Assistenzbeitrag verlangt eine Anstellung.

Der Ball liegt beim Parlament. Das Bundesgericht verweist die Frage ausdrücklich an den Gesetzgeber. Dort liegt sie seit dem 14. März 2012: Die parlamentarische Initiative 12.409 von Christian Lohr verlangt, dass Assistenzleistungen von Angehörigen zu höchstens 80 Prozent entschädigt werden. Am 26. September 2025 entschied der Nationalrat mit 92 zu 79 Stimmen, die Frist erneut zu verlängern. Ein Minderheitsantrag hatte die Abschreibung verlangt. Die Frist läuft nun bis zur Herbstsession 2027 — dann sind es 15 Jahre.

Merkblatt «Assistenzbeitrag der IV» · Urteil im Volltext

Quellen: Bundesgericht 8C_283/2025 vom 5. Juni 2026 (Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau, VBE.2024.444 vom 7. April 2025); Parlamentarische Initiative 12.409 Lohr, «Entschädigung von Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages», Abstimmung Nationalrat vom 26.09.2025; Merkblatt 4.14 «Assistenzbeitrag der IV», Informationsstelle AHV/IV.