Worum es geht

Am 29. September entscheidet der Nationalrat über drei Vorstösse zur Angehörigenpflege. Sie betreffen Angehörige, die bei einer Spitex angestellt sind und für ihre Pflege Lohn erhalten.

Was das für Sie heisst

Die Krankenkasse soll für Ihre Pflegestunde weniger zahlen als für dieselbe Arbeit einer anderen Pflegeperson. Es soll Altersgrenzen geben: Wer zu jung oder zu alt ist, dürfte nicht mehr angestellt werden. Eine Verordnung soll festlegen, wie viel Pflege eine Familie gratis leisten muss. Die Kantone sollen einschränken können, welche Spitex Sie wählen dürfen.

Was wir fordern

Zweimal Nein, einmal Ja. Nein zur schlechter bezahlten Pflegestunde, zu Altersgrenzen und zur Gratis-Pflicht (Motion 26.3012). Nein zur eingeschränkten Wahl der Spitex (26.3013). Ja zu mehr Transparenz: Die Spitex-Rechnung soll zeigen, wie viel Angehörige pflegen (26.3519). Das beantragt auch der Bundesrat.

Was Sie tun können

Tragen Sie unser Briefing mit, ein Tipp genügt. Oder reden Sie mit: Schreiben Sie den Nationalrätinnen und Nationalräten Ihres Kantons eine E-Mail. Zwei, drei Sätze aus Ihrem Alltag reichen.

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Briefing im Wortlaut

Für Politik und Medien: der vollständige Text mit allen Quellen.

Am Dienstag, 29. September, entscheidet der Nationalrat über drei Motionen zur Angehörigenpflege. Wir haben allen Ratsmitgliedern geschrieben und sie gebeten, den Anträgen des Bundesrates zu folgen: Nein zu 26.3012, Nein zu 26.3013, Ja zu 26.3519.

Wer eine Mutter nach dem Hirnschlag betreut, einen Partner mit Demenz oder ein Kind mit Behinderung, merkt von solchen Entscheiden zuerst nichts. Dann kommt die Abrechnung, und die Stunde ist weniger wert als vorher.

Die Haltung unserer Community, auf den Punkt gebracht

Worum es geht: die Lücke bis 2040

Bis 2040 kommen 140’000 Menschen ab 65 mit Pflegebedarf dazu, während die Zahl der möglichen Betreuenden je älterer Person um einen Fünftel sinkt: der Care-Gap, die Lücke zwischen Pflegebedarf und Betreuenden, und heute schliesst sie niemand. Wer in dieser Lage den Kreis verengt und die Abgeltung senkt, löst kein Problem: Er verkleinert den politischen Handlungsspielraum, den es in zehn Jahren braucht. Vorausschauende Politik hält den Kreis offen.

Der Boden schützt nur, solange die Verordnung ihn trägt

Für eine Stunde Grundpflege zahlt die Krankenkasse schweizweit 52.60 Franken; so steht es in Artikel 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Der Tarif, den eine Organisation erhält, setzt sich aus diesem Kassenbeitrag und der Restfinanzierung des Kantons zusammen. Thurgau hatte ihn auf 50.50 Franken festgelegt, also unter den Kassenbeitrag; im August hob das Bundesgericht ihn auf, weil das Bundesrecht die Stunde auf mindestens 52.60 Franken veranschlagt. Das ist der Boden. Eine Decke gibt es nicht: Im April trat dasselbe Gericht auf eine Beschwerde nicht ein, die einen höheren Tarif erzwingen wollte. Dazwischen entscheiden die Kantone; im Juni hielt der Glarner Tarif von 61.40 Franken stand, 52.60 von der Kasse und 8.80 vom Kanton. Wie hoch der Tarif liegt und wie viel davon als Lohn bei der pflegenden Person ankommt, entscheidet also kein Gericht, sondern die Politik: die Kantone beim Restbetrag, der Bund beim Kassenbeitrag.

Genau diesen Kassenbeitrag will die Motion für Angehörige senken, mit einem eigenen, tieferen Beitrag oder einem prozentualen Abschlag. Damit sinkt der Boden für sie mit — der Schutz vom August fiele für die Gruppe weg, um die es geht. Und das, während die Ausführungsbestimmungen zur Pflegeinitiative über «die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen» seit dem 28. November 2025 überfällig sind; das Gesetz (25.054) liegt in der Kommission des Ständerates. Vollkosten garantiert das Recht zwar nicht, wohl aber die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. Ob ein Tarif das leistet, zeigen die Kostenrechnung der Organisationen oder die Normkosten, mit denen ein Kanton eine Stunde berechnet — in Zürich 68.36 Franken. Für einen tieferen Ansatz werden wegfallende Wegzeiten angeführt. Der Bundesrat selbst verortet sie aber bei der Restfinanzierung der Kantone, nicht beim Kassenbeitrag, und sie entfallen nicht generell: 38 Millionen Stunden unbezahlte Pflege, rund 20’000 Vollzeitstellen, werden jedes Jahr in anderen Haushalten geleistet, dazu 92 Millionen Stunden Hilfe mit Fahrten und Einkäufen. Ob angestellte Angehörige im selben Haushalt leben, erfasst niemand. Ein prozentualer Abschlag ist keine Kostenrechnung. Er ist ein Abzug.

Und die Methode gehört den Kantonen

Wie ein Tarif zustande kommt, schreibt das Bundesrecht nicht vor. In der Praxis wird er immer aus Kosten hergeleitet: aus Löhnen und Zuschlägen, aus den eingereichten Kostendaten der Organisationen oder aus einem Vergleich der effektiven Kosten, wie ihn das Bundesamt für Gesundheit verlangte — das Bundesgericht liess dem Kanton die Wahl. Nationale Normkosten, wie Ziffer 3 der Motion sie prüfen lässt, nähmen den Kantonen den Spielraum, den sie für die Restfinanzierung brauchen: Sie ist ihre Aufgabe und sieht in Graubünden anders aus als in Basel-Stadt. Die Verfassung verlangt, dass der Bund den Kantonen «möglichst grosse Gestaltungsfreiheit» belässt und ihre «Eigenständigkeit» wahrt (Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 1 BV). Bemerkenswert ist die Richtung: Dieselbe Kommission will den Kantonen mit 26.3012 die Tarifhoheit beschneiden und ihnen mit 26.3013 eine neue Befugnis geben, den Markt zu ordnen. Das ist keine Föderalismuspolitik, sondern Steuerung nach Bedarf.

Wer als angehörig gilt und wer pflegen darf

Welche Leistungen Angehörige zulasten der Grundversicherung erbringen dürfen, ist definiert: nur Grundpflege; Abklärung, Beratung und Behandlung bleiben ausgebildetem Personal vorbehalten. Wer als angehörig gilt, bestimmen dagegen die Kantone, Thurgau etwa bis ins «enge Lebensumfeld» — eine Definition, die das Bundesgericht nicht beanstandet, aber auch nicht geprüft hat. Andere ziehen enger: Luzern wollte eine Altersgrenze von 25 bis 70 Jahren, der Kanton Aargau den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit in relevantem Umfang, und die Motion will das Alter der pflegenden Person zum Kriterium machen. Die Verfassung verlangt das Gegenteil: dass «die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden» (Art. 117b Abs. 2 BV). Eine Definition kann Klarheit schaffen — wenn sie nach der Eignung fragt, nicht nach Geburtsjahr, Erwerbsbiografie oder Verwandtschaftsgrad.

Pflichten ohne Rechte — und in der falschen Form

Ziffer 1 der Motion will die familiäre Fürsorgepflicht gegen die bezahlte Pflege abgrenzen. Damit würde festgelegt, wie viel unbezahlte Arbeit eine Familie schuldet — in Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, einer Verordnung des Departements des Innern, ohne Beschluss der Räte und ohne Referendum. Das Zivilrecht kennt eine persönliche Beistandspflicht nur zwischen Ehegatten, die einander «Treue und Beistand» schulden (Art. 159 Abs. 3 ZGB); erwachsene Kinder schulden ihren Eltern allenfalls finanzielle Unterstützung, und auch die nur, wenn sie «in günstigen Verhältnissen» leben und die Eltern sonst «in Not geraten würden» (Art. 328 ZGB). Für die grundlegenden Bestimmungen über «die Rechte und Pflichten von Personen» verlangt die Verfassung ein Bundesgesetz (Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV). Schon für die arbeitsrechtlichen Fragen hält der Bundesrat fest, das KVG und seine Verordnungen seien nicht die richtigen Erlasse; für die Pflichten der Familie gilt das erst recht. Den Bericht über die Rechtsstellung betreuender Angehöriger hat der Nationalrat am 5. März 2024 verlangt; er ist bis heute nicht erschienen. Soll die Pflicht der Familie neu bestimmt werden, gehört sie ins Zivilgesetzbuch — mit Vernehmlassung, Beratung in beiden Räten und Referendum, nicht in eine Verordnung, die kaum jemand liest.

Zur dritten Motion: Die Daten fehlen nicht nur bei der Spitex

Wer den Beitrag der Angehörigen steuern will, muss ihn über die Leistungen hinweg kennen. Heute weiss der Bund:

Dieselbe Deklarationspflicht steht auch in Ziffer 1 von 26.3012 — wir wenden uns dort nicht gegen sie, sondern gegen den tieferen Ansatz in Ziffer 2. Eine Kopplung an eine neue Definition, wie der Bundesrat sie erwägt, braucht es nicht. 26.3519 ist richtig, aber sie misst nur einen Ausschnitt: Ein Zielbild für die Pflege in einer alternden Gesellschaft braucht die Zahlen über alle Leistungen hinweg.

Unsere Bitte

Nein zu 26.3012. Nein zu 26.3013. Ja zu 26.3519. Damit folgen die Ratsmitglieder in allen drei Fällen dem Bundesrat. Wir kennen die Ausgangslage: Der Ständerat hat zugestimmt, die Kommission beantragt Annahme, eine Minderheit gibt es nicht.

Für die Klärung, die nötig bleibt, gibt es Wege. Der Bericht über die Situation betreuender Angehöriger steht aus: Er soll ihre Profile und Bedürfnisse erheben und prüfen, ob eine einheitliche Rechtsstellung auf Bundesebene möglich und sinnvoll wäre — als Grundlage für eine Unterstützungsstrategie des Bundes. Der Qualitätsvertrag ist auszuhandeln. Und die Motion 23.4281 verlangt eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes: Dort wird festgelegt, was «Ausnahmefall» heisst und welche Vorgaben gelten — mit Vernehmlassung, Beratung in beiden Räten und der Möglichkeit des Referendums. Der Bundesrat sagt es selbst: Die Stossrichtung sei «im Rahmen der Erarbeitung einer Regulierung entsprechend der Motion 23.4281 zu klären», dafür stünden «der Austausch mit den Akteuren und die Vernehmlassung zur Verfügung». Genau dort bitten wir darum, eine Organisation der betreuenden Angehörigen anzuhören.

Seit Juni haben wir ihre Seite in drei Verfahren eingebracht: Zürich, AHV 2030 und Luzern. Das Ergebnis vom 29. September tragen wir hier nach. Alle Grafiken und die Datensätze dazu sind offen: weplus.care/medien/#infografiken.

Gerechtigkeit, die man nicht erklären kann, kostet Vertrauen. Wo formale Rechtsgleichheit und tatsächlicher Zugang auseinanderklaffen, verlieren staatliche Institutionen Glaubwürdigkeit — bei jenen, die das System am dringendsten brauchen und auf die unser Land bald mehr denn je angewiesen sein wird.

Das vollständige Briefing als PDF senden wir Ratsmitgliedern und Medien auf Anfrage: publicaffairs@weplus.care.