Im Herbst entscheidet sich die Richtung. Der Nationalrat berät drei Kommissionsmotionen zur Angehörigenpflege. Eine davon verlangt eine neue Kategorie mit tieferen OKP-Beiträgen — dieselbe Stossrichtung wie die im Ständerat hängige Motion 24.4355 — und zugleich die Klärung des arbeitsrechtlichen Status der Pflegenden. Parallel erarbeitet der Bundesrat die Vorlage zur bereits überwiesenen Motion 23.4281, die Pflege durch Angehörige nur noch «in Ausnahmefällen und unter klaren Vorgaben» zulassen soll. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der neuen Motionen; seine Begründung ist keine Tariffrage, sondern eine Gleichstellungsfrage.

Gleiche Leistung, gleiche Anforderungen, gleicher Beitrag. Die Massnahmen der Grundpflege seien definiert, «unabhängig davon, wer die Leistungen erbringt», hält der Bericht fest. Und weil alle Pflegeleistungen «unabhängig von der leistungserbringenden Person dieselben Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen erfüllen müssen», erscheine eine separate Beitragskategorie für Angehörige nicht angezeigt.

Dasselbe Prinzip zieht sich durch den Bericht: Qualitätsstandards dürfen nicht gesenkt werden, weil Angehörige die Leistung erbringen. Die Pflegedauer ist objektiv zu ermitteln — Massstab ist, was eine ausgebildete, nicht-angehörige Pflegekraft benötigen würde. Und die Mindestausbildung begründet der Bundesrat «auch im Sinne der Gleichbehandlung der pflegenden Angehörigen». Wer denselben Massstab anlegt, kann nicht schlechter bezahlen.

Ob einzelne Anbieter zu viel verdienen, ist eine Frage zwischen Kantonen, Versicherern und Branchenverbänden — sie hängt an der kantonalen Restfinanzierung und gehört dort ausgetragen. Nur nicht auf dem Lohn derer, die pflegen.

Welche Rechte eine Anstellung mit sich bringt. Mit dem Vertrag gelten die zwingenden Bestimmungen nach Artikel 319 ff. OR: Lohn bei Arbeitsverhinderung, Schutz von Gesundheit und Persönlichkeit, Ferien, Schutz vor missbräuchlicher Kündigung. Dazu eine Entlastung, die in der Debatte kaum vorkommt: Während der Ruhezeiten sollen andere Mitarbeitende übernehmen, und der Bundesrat fordert die Organisationen ausdrücklich auf, dafür genügend Pflegefachpersonal vorzuhalten.

Dass er einen ganzen Empfehlungsbereich darauf verwendet, die Organisationen zur Information über «Rechte und Pflichten» anzuhalten, sagt genug: Es geht um geltendes Recht, das die Betroffenen zu wenig kennen.

Und wo der Schutz ungeklärt ist. Das Arbeitsgesetz gilt für Privathaushalte grundsätzlich nicht; laut Bundesgericht seit 2021 immerhin für im Personalverleih angestellte Betreuungspersonen. Für pflegende Angehörige mit Spitex-Vertrag «kann die Frage der Anwendung des Arbeitsgesetzes allenfalls bedeutsam werden», schreibt der Bericht — und verweist auf laufende Arbeiten, statt sie zu beantworten.

Diese Arbeiten sind abgeschlossen, und sie schliessen die Lücke nicht. Seit Februar 2026 regeln die Artikel 17a ff. der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die «Live-in-Betreuung»: für Betreuende, die an einen Privathaushalt verliehen werden und dort wohnen. Ihre Betriebe müssen dem Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih unterstellt sein, und die Sozialpartner müssen die Vergütung des Bereitschaftsdiensts regeln. Auch der Bericht zum Postulat 22.3273 liegt vor.

Angestellte Angehörige erfasst nichts davon. Ihre Lage ist allerdings auch nicht dieselbe: Live-in-Betreuende leben als Dritte im fremden Haushalt, und ihre Verfügbarkeit organisiert der Arbeitgeber. Angehörige wären ohnehin da, und ihr Pensum beträgt laut Bericht im Schnitt 20 bis 25 Prozent. Das Arbeitsgesetz würde einen schmalen Ausschnitt eines Alltags regeln, der grösstenteils Familie ist und keine Anstellung — eine Unterstellung nach Live-in-Muster dürfte wenig taugen.

Beantwortet gehört die Frage trotzdem, mit Blick darauf, was bei kleinem Pensum wirklich schützt: verlässliche Ablösung, eine Grenze für die Gesamtbelastung, und der Gesundheitsschutz, der über den Arbeitsvertrag ohnehin gilt. Die Ablösung verlangt der Bundesrat bereits — durchsetzbar wird sie erst, wenn klar ist, worauf sich die pflegende Person berufen kann.

Der Gleichstellungs-Zwiespalt, den der Bericht selbst benennt. Es sind vorwiegend Frauen, die pflegen und dafür das Pensum reduzieren, vermutlich getrieben von einem traditionellen Rollenbild; zwei Drittel der unbezahlten Pflege und Betreuung Erwachsener leisten sie. Die Folgen: Einkommenseinbussen, geschwächte Altersvorsorge, Nachteile für Sozialleben und Status. Dazu ein selten genannter Punkt: Je länger die Pflege dauert, desto unwahrscheinlicher die Rückkehr — die Stelle ist neu besetzt, das Pensum nicht mehr erhöhbar.

Die Entlöhnung beurteilen die Interessenvertretungen wirtschaftlich als durchwegs positiv. Zugleich wurde befürchtet, dass gerade sie den Druck auf Frauen erhöhen könnte, das Pensum zugunsten der Pflege zu senken. Die Sorge ist ernst zu nehmen, spricht aber nicht gegen die Bezahlung: Unbezahlt zu pflegen senkt den Druck nicht, es macht ihn nur unsichtbar. Was es braucht, ist die Absicherung des Rückwegs — Aufklärung über die Altersvorsorge, ein realistischer Weg zurück in den Beruf, und die Gewissheit, dass die Anstellung eine Wahl bleibt. Die Vorsorgelücke bleibt derweil offen: Betreuungsgutschriften schützen die AHV-Rente, nicht aber die zweite Säule — und dort hat der Ständerat im Juni abgelehnt, Care-Arbeit zu versichern.

Der volkswirtschaftliche Nutzen ist im Bericht ausgerechnet. Der Übergang von unbezahlter zu bezahlter Pflege erzeugt sichtbare Mehrkosten. Aber es dürfte sich dabei «im allgemeinen Fall nicht um einen Wohlstandsverlust handeln, da die entsprechenden Leistungen bereits zuvor (informell) erbracht wurden». Was sich ändert, ist die Verteilung: «Wenn Angehörige informell pflegen, tragen sie die Kosten (Opportunitätskosten) vollständig selbst.» Sichtbar wird keine neue Arbeit, sondern wer sie bisher bezahlt hat.

Der Bericht beziffert den Beitrag: 3,4 Milliarden Franken im Jahr 2020, davon 1,6 Milliarden Pflege und 1,8 Milliarden Betreuung. Der grössere Teil ist damit Betreuung, jener Teil, den die Krankenversicherung ohnehin nicht vergütet. Und weil formelle Arbeit besteuert wird, refinanzieren höhere Steuererträge einen Teil der Mehrausgaben — nicht aber die aus Prämien bezahlten. Wer nur auf die Prämie schaut, sieht systematisch nur die Kostenseite.

Vor allem aber schrumpft die Ressource, auf die alle stillschweigend setzen: Das informelle Pflegepotenzial nimmt demografisch ab, während mehr Menschen pflegebedürftig werden. Und sie lässt sich nicht anordnen — unbezahlte Pflege «kann überdies auch nicht von staatlicher Seite eingefordert werden». Der Bundesrat zieht den einzig möglichen Schluss: Es sei «grundsätzlich angezeigt», diesen Beitrag zu honorieren.

Was daraus folgt. Der Beitrag bleibt, wo er ist: Gleiche Arbeit unter gleichen Anforderungen verdient denselben Tarif. Die Frage des Arbeitsschutzes gehört beantwortet, nicht vertagt — über durchsetzbare Ablösung und Belastungsgrenzen. Die Information über Rechte und Pflichten ist die Voraussetzung dafür, dass bestehende Rechte wirken. Und der Rückweg gehört abgesichert, bei der Vorsorge wie beim Wiedereinstieg.

Angehörigenpflege ist keine Kostenposition, die man kleinrechnen kann. Sie ist Arbeit, die längst geleistet wird — bisher auf Rechnung derer, die sie leisten. Wer sie als Arbeit anerkennt, muss sie auch so behandeln: mit gleichem Massstab, gleichem Tarif und gleichen Rechten.

Quelle: Schweizerischer Bundesrat (2025). Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Bericht des Bundesrates vom 15. Oktober 2025 (Ziffern 3.4, 4.5, 4.6, 4.8, 5 und 6). Motionen 26.3012 / 26.3013 / 26.3519 (im Nationalrat traktandiert; Bundesrat beantragt Ablehnung), 24.4355 Hässig (Nationalrat 29.04.2026, hängig in der Ständeratskommission) und 23.4281 Rechsteiner «Pflege durch Angehörige verbindlich regeln» (an den Bundesrat überwiesen). ArGV 2 Art. 17a ff. (SR 822.112, Stand 1.2.2026); Postulat 22.3273 Marti Samira. Werte der unbezahlten Pflege nach BFS (2022).