Am 30. Oktober bedanken sich Kantone und Gemeinden bei den Menschen, die Angehörige zu Hause betreuen. Im Kanton Zürich entsteht derzeit eine Regel, die für diese Menschen mehr zählt als der Dank: die Anpassung der Zusatzleistungen an die neuen Bundesleistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause. Wir haben dem Kantonalen Sozialamt heute geschrieben und vier Anträge gestellt.
Worum es geht. Ab 1. Januar 2028 haben Menschen mit Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine Pauschale für Hilfe und Betreuung zu Hause: Notrufsystem, Hilfe im Haushalt, Mahlzeiten, Begleit- und Fahrdienste (Art. 14a ELG). Die Pauschale wird im Voraus ausbezahlt, unabhängig davon, welche Rechnungen am Ende vorliegen, und beträgt zusammen mindestens 11’160 Franken im Jahr. Eine Frage hat der Bund den Kantonen überlassen: wer diese Hilfe leisten darf, damit sie als Bedarf zählt.
Was Zürich heute regelt. Die Zürcher Zusatzleistungsverordnung ist schweizweit ein Vorbild, weil sie seit 2025 Haushaltshilfe, psychosoziale Betreuung, Entlastungsdienste und Beratung vergütet. Angehörige schliesst sie dabei an drei Stellen aus. Privatpersonen werden nur bezahlt, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und nicht mit der betreuten Person verwandt sind; den Verwandtschaftsausschluss hat der Regierungsrat 2024 neu eingefügt, ohne ihn in den Erläuterungen zu begründen. Familienangehörige erhalten höchstens ihren Erwerbsausfall, und das nur für Pflege und Spitex-Leistungen, nicht für den neuen Katalog von 2025; dort ist eine Vergütung an Angehörige laut Erläuterungen «nicht vorgesehen». Mahlzeiten werden nur über Organisationen vergütet. Angehörige kommen in diesem Modell als Menschen vor, die entlastet werden sollen, nicht als Menschen, die die Leistung erbringen.
Was der Bund sagt. Der Bundesrat hält in seiner Botschaft fest, dass «als Anbieter Privatpersonen [nicht] zum Vornherein ausgeschlossen werden» und dass die Anerkennung der Anbietenden Sache der Kantone ist. Das Gesetz und die Verordnung des Bundes enthalten keine Vorgabe dazu. Die Entscheidung fällt also in Zürich, und sie fällt bald: Der Regierungsrat hat im Juni 2026 festgehalten, dass die neue Pauschale mit den Leistungen «durch Familienangehörige» zu koordinieren ist, und das Sozialamt kündigt eine Änderung von Gesetz und Verordnung an.
Unsere vier Anträge
- Die Pauschale ohne Anbieternachweis ausrichten, sobald der Bedarf bescheinigt ist. Die Schranke gegen Missbrauch ist die unabhängige Bedarfsbescheinigung, nicht die Rechtsform der helfenden Person.
- Unbezahlte Hilfe aus dem Umfeld mindert den Bedarf nicht. Wer heute von der Tochter versorgt wird, soll in der Bedarfsbescheinigung nicht als «versorgt» gelten und leer ausgehen.
- Den Verwandtschaftsausschluss streichen. Gleiche Leistung, gleicher Tarif, unabhängig davon, wer sie erbringt.
- Angehörige für den ganzen Katalog zulassen, zum selben Stundensatz wie andere Privatpersonen, statt sie auf den Erwerbsausfall zu beschränken.
Warum das mehr ist als eine Zürcher Frage. Alle 26 Kantone müssen Art. 14a bis 2028 umsetzen, und überall entscheidet eine Verordnung, ob betreuende Angehörige von der Pauschale etwas erhalten oder nur Organisationen. Zürich wird mit seiner ausgebauten Verordnung zum Massstab für die Deutschschweiz. Wenn hier der Verwandtschaftsausschluss bleibt, entsteht ein Zweiklassensystem: eine freie Pauschale für das Bundesminimum, institutionelle Betreuung für alles darüber.
Wie es weitergeht. Wir haben das Sozialamt gebeten, We Technology und nach seiner Gründung den Angehörigenverband in den Verteiler der Vernehmlassung aufzunehmen, und unsere Mitarbeit bei der Umsetzung angeboten. Im September haben wir uns bereits zur Zürcher Pflegeverordnung geäussert; die Linie ist dieselbe: keine Sonderkategorie «Angehörige», Steuerung über Bedarf und Qualität statt über die Herkunft der Leistung.