Zürich, 11. Oktober 2026 — Im Kanton Thurgau wird die Pflege durch Angehörige unter dem Titel «Missbrauch» verhandelt. Eine Einfache Anfrage der SP-Kantonsrätinnen Ursula Senn-Bieri und Edith Wohlfender vom 30. Juni 2026 trägt das Wort im Titel, die Beantwortung des Regierungsrats vom 25. August (Nr. 493) übernimmt es im Schlusssatz, und CH Media machte daraus am 10. Oktober die Schlagzeile «Nägel schneiden auf Kosten der Allgemeinheit». We+, die Schweizer App für betreuende Angehörige, weist diese Rahmung zurück: Weder die Anfrage noch die Antwort noch der Artikel nennen eine einzige Zahl zu Missbrauchsfällen. Die Antwort des Regierungsrats sagt zudem das Gegenteil dessen, was die Schlagzeile nahelegt: Die Kantone hätten «keine Kompetenz», die Pflegeleistungen der Krankenversicherung «inhaltlich oder in der Menge zu beschränken», auch dann nicht, wenn einzelne Leistungen «als Erziehungsaufgaben oder eheliche Beistandspflichten» angesehen werden könnten.

«Wer pflegende Angehörige auf Nägelschneiden und Znacht kochen reduziert, setzt Menschen herab, die zu Hause Schwerstarbeit leisten: Körperpflege, Mobilisation, Nächte, Jahre. Das ist herablassend und entwürdigend. Für die Allgemeinheit sind diese Familien nicht der Kostenblock, sondern die grösste Entlastung, die das Gesundheitswesen hat.»

— Patrick Hofer, Entwickler von We+

Nagelpflege ist Teil der Körperpflege und damit Grundpflege nach Art. 7 KLV. Symbolbild. Bild: carola68 / Pixabay.
Nagelpflege ist Teil der Körperpflege und damit Grundpflege nach Art. 7 KLV. Symbolbild. Bild: carola68 / Pixabay.Download

Was das Bundesgericht wirklich entschieden hat

Der Artikel schreibt, das Bundesgericht habe «die Thurgauer Methode einer gesonderten Tarifberechnung für Angehörigenpflege» gestützt und den Kanton «aufatmen» lassen. Das Urteil 9C_722/2025 vom 17. August 2026 hat den Thurgauer Tarif von Fr. 50.50 pro Stunde aufgehoben: Er lag unter dem Beitrag von Fr. 52.60, den die Krankenversicherung nach Bundesrecht an eine Stunde Grundpflege leistet, und verletzte damit Bundesrecht. Bestätigt hat das Gericht nur, dass ein Kanton für die Angehörigenpflege einen eigenen Tarif festlegen darf. Die Höhe, die der Thurgau gewählt hatte, war unzulässig. Bis zu einer neuen Regelung gilt im Thurgau wieder die Restfinanzierung nach dem bisherigen Recht.

Der «Nägel»-Fall ist eine Ausnahme, nicht die Regel

Der Regierungsrat verweist auf ein Urteil des St. Galler Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2024 (KV 2023/8), das einer Krankenkasse einen pauschalen Abzug von 30 Minuten pro Tag zugestand, weil der Ehefrau zuzumuten sei, ihrem schwer kranken Mann beim Trinken zu helfen und zweimal im Monat die Fingernägel zu schneiden. Dieses Urteil ist bald zwei Jahre alt und steht weitgehend allein. Dass Angehörige im Rahmen des Zumutbaren mithelfen, bestreitet niemand. Die Frage ist, ob eine Kasse daraus ohne Abklärung einen Abzug machen darf. We+ hat die veröffentlichten Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte und des Bundesgerichts seit 2017 ausgewertet, in denen Krankenkassen die Pflege durch Angehörige mit dem Argument der familiären Pflicht kürzten: In 28 Entscheiden brachten die Kassen dieses Argument vor, in 26 davon schützte kein Gericht die konkrete Kürzung. Gerichte in Bern, Graubünden, Wallis und Zürich haben seit Ende 2025 pauschale Abzüge verworfen und verlangt, dass eine Kasse im Einzelfall abklärt, was einer Familie zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht Bern hielt am 14. September 2026 ausdrücklich fest, dass «Nägel schneiden» zu vergüten ist (200 2025 513); das Bündner Obergericht rügte am 31. August 2026 eine Kasse, die das Nägelschneiden erst strich und dann wieder bezahlte, als «widersprüchlich» (SV1 2026 24). Einig sind sich die Gerichte darin, dass ein Hinweis auf die Familie keine Pflegeabklärung ersetzt.

Der Bundesrat kam in seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 zum selben Schluss: Für Kürzungen wegen einer familiären Pflicht gibt es im Krankenversicherungsgesetz keine gesetzliche Grundlage, die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Genau diese Abgrenzung hat das Parlament am 29. September 2026 mit der Motion 26.3012 dem Bundesrat zur Regelung übertragen. Die Behauptung, sie sei «auf nationaler Ebene bereits erfolgt», greift deshalb zu kurz: Geregelt ist, welche Leistungen die Krankenkasse bezahlt. Umstritten ist, ob eine Kasse davon etwas abziehen darf, weil eine Ehefrau, ein Sohn oder eine Mutter pflegt.

Die Zuständigkeiten sind geregelt, die App zeigt sie

Die Beantwortung nennt «Überschneidungen» zwischen Krankenkasse, Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen, die das Bundesgericht klären müsse. Für die Familien ist die Reihenfolge klarer, als der Artikel vermuten lässt: Die Krankenkasse bezahlt die ärztlich verordnete und mit dem Bedarfsinstrument abgeklärte Grundpflege, im Thurgau verbindlich nach interRAI HC. Die Hilflosenentschädigung der AHV oder IV ist eine Pauschale an die pflegebedürftige Person selbst, unabhängig davon, wer hilft und was es kostet. Die Ergänzungsleistungen vergüten Krankheits- und Behinderungskosten erst dann, wenn keine andere Versicherung dafür aufkommt. Diese drei Leistungen überschneiden sich nicht, sie ergänzen sich. Wer wissen will, was der eigenen Familie zusteht, kann das mit der App We+ prüfen: Sie klärt die Ansprüche, füllt die offiziellen Anmeldungen aus und führt zur zuständigen Stelle.

Eine Debatte ohne Zahlen, aber mit Konsequenzen

Die Anfrage stützt sich auf einen Zeitungsartikel vom 18. Mai 2026 und auf «Hinweise»; die Antwort beziffert weder Fälle noch Beträge und beschreibt als Aufsicht eine jährliche Stichprobe von vier Spitexorganisationen. Senn-Bieri sagt in der Zeitung, Weinfelden habe «mehr fehlerhafte Abrechnungen» gefunden, je mehr Ressourcen die Gemeinde in die Kontrolle gesteckt habe. Fehlerhafte Abrechnungen sind kein Missbrauch, und eine Zahl fehlt auch hier. Was im Thurgau dagegen feststeht: Seit 1. Januar 2026 dürfen Angehörige über 65 nicht mehr angestellt pflegen, auf 2027 und 2028 folgen weitere Einschränkungen, und der Regierungsrat erwägt eine Altersgrenze von 70 Jahren für alle Spitex-Angestellten. Die Regeln treffen nicht «findige Geschäftsleute», sondern die Ehefrau, die ihren Mann pflegt.

«Ich lade die Thurgauer Regierung und die beiden Kantonsrätinnen ein, die Zahlen auf den Tisch zu legen: Wie viele Fälle, welche Beträge, welche Organisationen. Wer von Missbrauch spricht und keine Zahl nennt, redet über Menschen, nicht über Fakten. Die Kontrolle der Organisationen begrüssen wir, sie steht im Bundesratsbericht und in unseren Stellungnahmen. Aber die Kontrolle gehört zu den Firmen, nicht ans Krankenbett.»

— Patrick Hofer

30. Oktober: Tag der betreuenden Angehörigen

In der Schweiz betreuen 1,4 bis 1,7 Millionen Menschen eine nahestehende Person. Pflegehandlungen machen nach dem Bulletin des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums vom März 2026 nur einen Teil davon aus (23 bis 34 Prozent); der grösste Teil ist Begleitung, Organisation, Verantwortung. Ein Viertel der Betreuenden hat das Arbeitspensum reduziert. Am 30. Oktober ist der Tag der betreuenden Angehörigen.

«Am 30. Oktober danken wir allen betreuenden und pflegenden Angehörigen für ihren Einsatz. Wir tun das stellvertretend für Gemeinden und Kantone, die es in diesem Jahr nicht über sich bringen.»

— Patrick Hofer