Am 30. Oktober ist der Tag der betreuenden und pflegenden Angehörigen. Wir haben ihn zum Anlass genommen, dem Gesundheitsamt des Kantons Solothurn zu schreiben. Der Anlass: Der Regierungsrat hat am 8. September 18 Massnahmen zur Steuerung der Pflege beschlossen. Drei davon treffen Familien, in denen jemand bei einer Spitex angestellt ist: ein höherer Restkostenabzug, der laut Vorgehenskonzept «bei pflegenden Angehörigen» weiter reduziert werden kann, neue fachliche Anforderungen an die Organisationen auf Verordnungsstufe, und Tarife, die ab 2028 jede Gemeinde selbst aushandelt. Dazu wartet der Kantonsrat auf die Antwort zum Auftrag A 0130/2026, der dieselben Anforderungen verlangt, aber eine Bedingung nennt: «ohne … den Kostendruck auf die pflegenden Familienangehörigen zu verschieben».

In der Projektorganisation zu den 18 Massnahmen sitzen der Kanton, der Gemeindeverband, die Heime, der Spitex-Verband und die privaten Anbieter. Die Angehörigen nicht. Das ist das Muster, das wir in diesem Jahr auch in Zürich und Luzern gesehen haben. Hier das Schreiben in gekürzter Fassung.


Was die Solothurner Zahlen sagen. Die Antwort des Regierungsrats auf die Kleine Anfrage K 0127/2026 vom 18. August enthält die erste amtliche Zahl zum Anstellungsmodell: 2025 entfielen 16 Prozent der KLV-Pflegestunden und 12 Prozent der Restkosten im Kanton auf angestellte Angehörige. Sichtbare Pflege ist keine neue Pflege. Der Bundesrat hält in seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 fest, dass die Anstellung Pflege sichtbar macht, die Familien vorher unbezahlt geleistet haben. Das Vorgehenskonzept vom 13. August sagt zu Massnahme 1.1, der Restkostenabzug über 40 Prozent könne «bei pflegenden Angehörigen zukünftig weiter reduziert» werden, «anhand von fachlichen und qualitativen Kriterien». Welche Kriterien das sind, entscheidet, ob die Kürzung die Marge einer Organisation trifft oder den Lohn der Person, die pflegt. Die Stellungnahme des Regierungsrats zum Auftrag A 0296/2025 sagt dagegen, dass Beratung und Entlastung von Angehörigen auf kommunaler Ebene Heimeintritte hinauszögern und damit Kosten vermeiden. Dem stimmen wir zu.

Was Massnahme 3.5 leisten kann. Erreichbarkeit und Zuständigkeiten des Fachpersonals in der Vollzugsverordnung zu regeln, ist richtig. Der Tarif bezahlt nicht nur die Stunde am Bett, sondern ein Angebot, und das Angebot gehört definiert, bevor über Abzüge entschieden wird. Aus unseren Stellungnahmen in Zürich und Luzern drei Elemente, die sich in einer Verordnung abbilden lassen: eine Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson vor der Anstellung, die auch Nein sagen darf; eine bedarfsorientierte Begleitung mit Erreichbarkeit im Notfall und einem Belastungs-Screening, das Überlastung erkennt und zu Entlastung verpflichtet; und die Offenlegung des Lohnanteils auf der Rechnung. Die Taxkategorie 2027 für angestellte Angehörige legt 12.30 Franken Restkosten pro Stunde Grundpflege fest. Was davon bei der pflegenden Person ankommt, weiss heute niemand. Erst ein ausgewiesener Lohnanteil macht einen Abzug «nach qualitativen Kriterien» überhaupt möglich und schützt Gemeindekasse und Familien zugleich.

Unsere vier Bitten. Erstens: die Aufnahme in das Konsultationsverfahren zur Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz und der Zulassungsverordnung (Massnahme 3.5) sowie in den Vernehmlassungsverteiler für die Sozialgesetz-Vorlage zu Paket 1. Zweitens: laufende Information zu allen Geschäften, die betreuende Angehörige betreffen, von der EL-Vergütung für pflegende Familienangehörige über Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag bis zu den Spitex-Taxen und Zulassungsregeln. Was sich ändert, tragen wir in die App ein; so erreicht es die betroffenen Familien ohne Umweg. Drittens: ein Sitz für die Angehörigen in der Begleitgruppe. Ein eigener Angehörigenverband formiert sich derzeit, auch im Kanton Solothurn; die Gründungsversammlung ist für Ende Jahr vorgesehen. Bis dahin nehmen wir diese Rolle wahr und vermitteln den Kontakt zu Solothurner Angehörigen. Viertens: die Bedingung des Auftrags in die Antwort auf A 0130 aufnehmen, damit die Personaldotation das Angebot definiert und nicht zur Zugangshürde für Familien wird.


Was als Nächstes kommt: Die Regierungsantwort auf A 0130/2026 steht aus; der Kantonsrat entscheidet danach, voraussichtlich zwischen Dezember 2026 und Frühjahr 2027. Die Verordnungsänderung zu Massnahme 3.5 soll spätestens Anfang 2028 gelten, die Sozialgesetz-Vorlage mit dem höheren Restkostenabzug kommt 2027 in die Vernehmlassung. Wir berichten hier, wie das Amt antwortet. Das Schreiben im Wortlaut senden wir auf Anfrage: publicaffairs@weplus.care.